Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Kundenkreis
1) Alle Angebote, Kaufverträge, Lieferungen und Dienstleistungen, die die Basys & Konsulting GmbH (im Folgenden: „BaKon“) im Auftrage ihrer Kunden erbringt, unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
2) Das Produktangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Unternehmer i.S.d. AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).
3) Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn BaKon ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
4) BaKon behält sich vor, diese AGB ganz oder in Teilen zu ändern. Maßgeblich ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungserbringung
1) BaKon er bringt im Kundenauftrag Projekt-, Beratungs- und weitergehende Dienstleistungen für den IT-und Non-IT-Bereich. Art und Umfang der Leistungserbringung bestimmt sich nach den individualvertraglichen Grundlagen. Der Vertrag zwischen BaKon und dem Kunden kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder dem Auftragsangebot der BaKon zu Stande, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferungsdienstleistung durch den Kunden.
2) BaKon erbringt die vertraglich geschuldete Leistung nach ihrer Wahl persönlich oder unter Zuhilfenahme selbstständiger Consultants. Für den Fall der Leistungserbringung durch selbstständige Consultants bleibt die BaKon Vertragspartnerin des Kunden. Von der BaKon beauftragte, selbstständige Consultants fungieren hierbei als Subunternehmer der BaKon. Diese sind insbesondere nicht berechtigt, im Namen der BaKon rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen und/oder rechtsgeschäftliche Verpflichtungen für die BaKon einzugehen.
3) Sofern sich die BaKon zur Leistungserbringung selbstständiger Consultants bedient, stellt Sie sicher, dass diese im Hinblick auf Software und Hardware die notwendigen Kenntnisse besitzen, um die Projektleistungen im Fall effizienter Weise durchführen zu können.

§ 3 Lieferung, Leistungszeit und Leistungsort
1) Der Leistungstermin unterliegt der individualvertraglichen Abrede. Die BaKon wird dem Kunden dazu den voraussichtlichen Termin der Leistungserbringung mitteilen. Dieser versteht sich-sofern individualvertraglich kein Fixgeschäft vereinbart wurde-unverbindlich und vorbehaltlich der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die eingesetzten Kooperationspartner der BaKon. Sofern die BaKon absehen kann, dass aufgrund von ihr nicht zu vertretender Umstände der Termin zur Leistungserbringung nicht eingehalten werden kann, hat sie den Kunden hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.
2) Sofern dem Vertrag auch die Lieferung von Waren zugrundeliegt, ist die BaKon zur Teillieferung berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
3) Sofern zwischen den Parteien nichts anders lautendes vereinbart, ist für die von der BaKon zu erbringenden Leistungen Erfüllungsort im Sinne des § 269 BGB Grünberg/Hessen.

§ 3 Preise
1) Der Kunde zahlt der BaKon für die vertraglich festgelegten Leistungen die vereinbarte Vergütung. Die Vergütung kann als Festpreis bzw. Pauschalhonorar oder aber anhand der tatsächlich erbrachten Leistungszeiten abgerechnet werden. In letzterem Falle verstehen sich die Kalkulation der BaKon bei Vertragsanbahnung im Hinblick auf die zu erwartenden Vergütungen als freibleibend und unverbindlich.
2) Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger weiterer staatlicher Abgaben.
3) Spesen wie Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegung u. ä. werden dem Kunden gesondert anhand der dem Vertrag beigefügten Preisliste bzw. gem. Einzelauftrag in Rechnung gestellt.
4) Rechnungsbeträge sind ohne Abzug zahlbar binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Leistet der Kunde innerhalb dieses Zeitraums nicht, so kommt er ohne dass es einer zusätzlichen Mahnung der BaKon bedürfte, in Verzug. In diesem Falle hat der Kunde der BaKon den durch den Verzug eintretenden Schaden, insbesondere Verzugszinsen zu zahlen. Die Verzugszinsen bestimmen sich nach § 288 BGB und betragen derzeit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
5) Der Kunde ist zur Aufrechnung der Rechnungsbeträge nur berechtigt, sofern die Gegenansprüche, mit denen er die Aufrechnung erklärt, von der BaKon anerkannt oder aber rechtskräftig festgestellt sind.
6) BaKon ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen, und zwar sowohl hinsichtlich von Vergütungsansprüchen wie auch hinsichtlich von Verzugsschäden.
7) BaKon behält sich das Recht vor, die Bonität des Kunden zu prüfen und je nachdem Ergebnis der Bonitätsprüfung Vorkasse bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen.
8 ) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag im Eigentum der BaKon.

§ 4 Mitwirkungspflicht des Kunden
1) Der Kunde verpflichtet sich, der BaKon sämtliche, für die Projektumsetzung notwendigen Informationen, Daten sowie Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die zur erfolgreichen und vollständigen Erbringung der Leistung durch die BaKon notwendig sind, und vor Projektbeginn an diese zu übermitteln. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so gehen hierdurch eintretende Verzögerungen bei der Leistungserbringung durch die BaKon zu seinen Lasten. Insbesondere berechtigen ihn diese Verzögerungen nicht zum Rücktritt. Ferner ist die BaKon berechtigt, dem Kunden bei Nichterteilung der Informationen eine angemessene Nachfrist zu setzen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung auch innerhalb der Nachfrist nicht nach, so ist die BaKon zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2) Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, die zur Projektumsetzung notwendigen Softwarelizenzen zu beschaffen und/oder zu erwerben. Wird die Software bei BaKon beschafft/erworben, hat der Kunde BaKon die notwendigen Informationen zu Art und Umfang der Lizenzierung zu erteilen. Der Kunde haftet für die Richtigkeit der Informationen, vermöge derer die Softwarelizenzen beschafft werden.

§ 5 Rechte Dritter
Besteht die von der BaKon zu erbringende Leistung ganz oder in Teilen im Druck von Werbeflyern, Folien etc., sichert der Kunde mit Auftragserteilung zu, dass er zur Nutzung der vorgelegten Logos, Schriftzüge und Abbildungen berechtigt ist. Er sichert insbesondere zu, dass mit dem Auftrag keine Marken-, Urheber- und Namensrechte oder sonstiges, schutzfähges geistiges Eigentum Dritter verletzt werden. Wird BaKon aufgrund der Verletzung von vorgenannten Rechten Dritter von diesen in Anspruch genommen, stellt der Kunde BaKon von sämtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen einschließlich anfallender Rechtsverteidigungskosten frei.

§ 6 Nutzungsrecht von Korrekturabzügen/Simulationen
Besteht die von der BaKon zu erbringende Leistung ganz oder in Teilen im Druck von Werbeflyern, Folien etc., behält sich BaKon das ausschließliche Nutzungsrecht an den Korrekturabzügen und Simulationen vor, die zum Zwecke der Freigabe an den Kunden übersandt werden. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Simulationen und Korrekturabzüge an Dritte weiterzugeben oder von Dritten umsetzen zu lassen, es sei denn, BaKon hätte eine diesbezügliche schriftliche Genehmigung erteilt. Wird gegen das ausschließliche Nutzungsrecht der BaKon verstoßen, ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Auftragswerts verpflichtet.

§ 7 Haftung
1) BaKon haftet dem Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr, ihren Mitarbeiter/innen oder beauftragten Consultans vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf die vertragstypischen unmittelbaren Schäden. Für vertragsuntypische Schäden sowie mittelbare Schäden (entgangener Gewinn etc) wird keine Haftung übernommen.
2) BaKon haftet nicht für die Lizenzierung bei der Installation und/oder Anschaffung von Software, sei es, dass diese durch BaKon oder aber durch den Kunden angeschafft wird. Sofern BaKon im Rahmen der Geschäftsbeziehung Software an den Kunden liefert, haftet der Kunde für die Richtigkeit der Angaben, vermöge derer die Lizenzen/Anzahlen von Lizenzen angeschafft und aufgespielt werden. Lizenzvereinbarungen über die Nutzung von Software werden durch den Kunden selbst mit dem jeweiligen Anbieter geschlossen. Der Kunde hat für die Einhaltung der der Lizenzierung zugrundeliegenden Voraussetzungen Sorge zu tragen. Der Kunde stellt BaKon insoweit von jedweder Haftung für fehlende, abgelaufene oder nicht ausreichende Lizenzierung der aufgespielten Software frei.
3) Weiterhin haftet Bakon nicht für Schäden, die auf mangelnder Kompatibilität der Software- und Hardwarekomponenten beruhen.
4) Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den BaKon verjähren in einem Jahr. Der Fristbeginn richtet sich nach dem Gesetz.

§ 8 Rechte bei Mängeln
1) Soweit der gelieferte Gegenstand oder die erbrachte Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach dem zugrunde liegenden Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die zugesicherten Eigenschaften hat, ist BaKon zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Diese gilt nicht, wenn Bakon aufgrund gesetzlicher Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Wahl der Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung, Lieferung mangelfreier Sache) obliegt der BaKon.
2) Der Kunde ist während der Nacherfüllung nicht berechtigt, die Vergütung herabzusetzen oder aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Wurde die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Rücktritt vom Vertrag
1) Der Kunde kann sich jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Kunde bis sechs Wochen vor Projektbeginn vom Vertrag zurück, so geschieht dies kostenfrei. Tritt der Kunde bis acht Tage vor Projektbeginn vom Vertrag zurück, hat die BaKon Anspruch auf 50 % der vereinbarten Vergütung. Tritt der Kunde weniger als acht Tage vor Projektbeginn von Vertrag zurück, hat die BaKon Anspruch auf die komplette, vereinbarte Vergütung. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Rücktrittsrechte aus wichtigem Grund.
2) Der Kunde ist ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit Verzögerungen hinsichtlich des Projektbeginns aufgrund fehlender Selbstbelieferung der BaKon oder aufgrund anderer Umstände, die die BaKon nicht zu vertreten hat, zu beklagen sind, die dem Kunden das Festhalten am Vertrag unzumutbar machen. Die Unzumutbarkeit wird vermutet, sofern Verzögerungen mehr als vier Wochen beträgt.
3) Die BaKon ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Da ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn aufgrund der überlassenen Informationen zu befürchten steht, dass eine erfolgreiche Projektdurchführung nicht möglich ist. Ein wichtiger Grund liegt ferner vor, wenn der Kunde seinen Informations- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

§ 10 Hinweise zur Datenverarbeitung
BaKon erhebt im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Daten des Kunden. BaKon beachtet dabei die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetz und Teledienstdatenschutzgesetzes. Ohne Einwilligung des Kunden wird BaKon Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses und für die Inanspruchnahme und Abrechnung von Telediensten erforderlich ist.

§ 11 Schlussbestimmungen
1) Eine Abtretung von Ansprüchen des Kunden an Dritte ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
2) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag und/oder dieser AGB ist Gießen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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